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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19 OVG   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19 OVG (https://dejure.org/2020,55689)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.06.2020 - 3 M 633/19 OVG (https://dejure.org/2020,55689)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 3 M 633/19 OVG (https://dejure.org/2020,55689)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2004 - 3 M 77/04
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19
    In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest "anstößt" und zur Mitwirkung im weiteren Verfahren "ermuntert" (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 - zitiert nach juris, Rn. 24; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 - 3 M 77/04 -, juris, Rn. 54).

    Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe, wenn sie in ihrer "Anstoßwirkung" nicht einmal so weit vordringt, den - aus welchem Grunde immer - möglicherweise Interessierten bewusst zu machen, dass sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 - zitiert nach juris, Rn. 25 f.; OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 - 3 M 77/04 -, juris, Rn. 54).

    Die gebotene Anstoßfunktion ist erfüllt, wenn die ortsübliche Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an geläufige geografische Bezeichnungen anknüpft (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 - 3 M 77/04 -, juris, Rn. 54).

    Da insgesamt hinlänglich deutlich wird, dass es um die Windenergienutzung im gesamten Stadtgebiet - einer parzellenscharfen geographischen Ausweisung des Plangebiets bedarf es gerade nicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 - 3 M 77/04 -, juris, Rn. 55; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris, Rn. 75, zur Bekanntmachung einer Offenlegung des Entwurfs eines Regionalen Raumentwicklungsprogramms und dazu, dass sich "die Planung naturgemäß auf die gesamte Planungsregion ... bezog und deren räumliche Ausdehnung gesetzlich definiert war", die Bekanntmachung deshalb ihre "Anstoßfunktion" für potentiell Betroffene hinreichend erfüllen konnte, ohne dass eine zusätzliche textliche Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs oder eine kartenmäßige Erläuterung erforderlich gewesen wäre) - geht, wird dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken hinreichend bewusst gemacht.

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19
    In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest "anstößt" und zur Mitwirkung im weiteren Verfahren "ermuntert" (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 - zitiert nach juris, Rn. 24; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 - 3 M 77/04 -, juris, Rn. 54).

    Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe, wenn sie in ihrer "Anstoßwirkung" nicht einmal so weit vordringt, den - aus welchem Grunde immer - möglicherweise Interessierten bewusst zu machen, dass sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 - zitiert nach juris, Rn. 25 f.; OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 - 3 M 77/04 -, juris, Rn. 54).

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 CN 3.11

    Bebauungsplan; Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung"; Tierimpfstoffforschung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19
    Im Übrigen bleibt der Umstand einer hier möglicherweise in Rede stehenden unterbliebenen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als Verfahrensfehler im Hinblick auf die Wirksamkeit des Plans unter verfahrensrechtlichem Aspekt ohne Sanktion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 - 4 BN 53/02 -, juris, Rn. 4; Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 - zitiert nach juris, Rn. 8; Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 3 Rn. 55).
  • BVerwG, 23.10.2002 - 4 BN 53.02

    Aufstellungsbeschluss; Bauleitplanung; frühzeitige Bürgerbeteiligung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19
    Im Übrigen bleibt der Umstand einer hier möglicherweise in Rede stehenden unterbliebenen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als Verfahrensfehler im Hinblick auf die Wirksamkeit des Plans unter verfahrensrechtlichem Aspekt ohne Sanktion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 - 4 BN 53/02 -, juris, Rn. 4; Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 - zitiert nach juris, Rn. 8; Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 3 Rn. 55).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19
    Da insgesamt hinlänglich deutlich wird, dass es um die Windenergienutzung im gesamten Stadtgebiet - einer parzellenscharfen geographischen Ausweisung des Plangebiets bedarf es gerade nicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 - 3 M 77/04 -, juris, Rn. 55; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris, Rn. 75, zur Bekanntmachung einer Offenlegung des Entwurfs eines Regionalen Raumentwicklungsprogramms und dazu, dass sich "die Planung naturgemäß auf die gesamte Planungsregion ... bezog und deren räumliche Ausdehnung gesetzlich definiert war", die Bekanntmachung deshalb ihre "Anstoßfunktion" für potentiell Betroffene hinreichend erfüllen konnte, ohne dass eine zusätzliche textliche Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs oder eine kartenmäßige Erläuterung erforderlich gewesen wäre) - geht, wird dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken hinreichend bewusst gemacht.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.07.2009 - 3 K 28/08

    Erlass einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19
    Der Hinweis der Antragstellerin auf das Senatsurteil vom 10. Juli 2009 - 3 K 28/08 - (juris, Rn. 30 f.) geht ersichtlich fehl, da der dortige Sachverhalt nicht vergleichbar gelagert war; es fehlen jedenfalls auch nähere Darlegungen dazu, warum trotz anders gelagerter Sachlage nach Maßgabe dieses Urteils auch vorliegend eine Anstoßfunktion der erfolgten Bekanntmachung zu verneinen sein sollte.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2020 - 3 M 770/19

    Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides einer mit der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19
    Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, etwa Beschl. des Senats v. 11. März 2020 - 3 M 770/19 OVG -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2018 - 5 S 1398/18

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Zwecke der Errichtung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19
    Für letzteren Gesichtspunkt hat sich das Verwaltungsgericht auf obergerichtliche Rechtsprechung (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, juris, Rn. 52) berufen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - 8 B 362/18

    Begründetheit einer Beschwerde gegen den Beschluss des VG zur Aufrechterhaltung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19
    Mit diesen selbständig tragenden Erwägungen (vgl. insoweit auch OVG Münster, Beschl. v. 26.04.2018 - 8 B 362/18 -, juris, Rn. 9 f.) setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2003 - 1 M 34/03

    Ermittlungsfähigkeit eines umlagefähigen Aufwandes i.R.d. Einsatzes öffentlicher

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19
    Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. März 2009 - 1 M 140/08 -, juris Rn. 12 u. Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 M 34/03 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 1 B 1345/18 -, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom 16. Juni 2010 - 6 B 499/10 -, juris Rn. 2 m. w. N; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2012 - 10 CS 11.2406 -, juris Rn. 35).
  • OVG Hamburg, 12.12.2013 - 4 Bs 333/13

    Anhörungsrüge; Ablehnung der Beschwerde durch Oberverwaltungsgericht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 19 B 1563/19

    Darlegungserfordernis des Beschwerdeführers auf § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2019 - 1 B 1345/18

    Materielle Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandszuwendungen; Nachweis

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2406

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.2009 - 1 M 140/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2010 - 6 B 499/10

    Kriminalhauptkommissar Darlegung selbständig tragende Erwägung

  • OVG Sachsen, 19.09.2017 - 5 B 224/17

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei Ablehnung vorläufigen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2006 - 2 M 36/06
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20

    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne gleichzeitig anhängiges

    Dieser Ansatz erscheint ermessensgerecht und entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Verwaltungsgerichte des Landes (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 16.07.2019 - 2 B 272/19 SN -), ist im Übrigen vom Senat - wenn auch ohne nähere Auseinandersetzung - bereits gebilligt worden (Beschl. v. 09.06.2020 - 3 M 633/19 OVG -) und wird ebenso von anderen Obergerichten zugrunde gelegt (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen OVG Münster, Beschl. v. 26.04.2018 - 8 B 362/18 -, juris, Rn. 35, und VGH Mannheim, Beschl. v. 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, juris, Rn. 57).
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